Zu Ö 8.18 wäre anzumerken, daß das unbefristete Arbeitsverhältnis als begründet gilt, wenn der Azubi das fristgerecht beantragt hat. Die MVB müssen das nicht extra begründen. Der Azubi hat qua Gesetz das Recht auf den Arbeitsplatz. Es sei denn, die MVB beantragen beim Arbeitsgericht die Auflösung.